BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 25 Emissionsgrenzwerte
Erl zu § 25 u 26
Diese Bestimmungen setzen die wesentlichen Teile des Artikels 14 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G um.
§ 25 verweist hinsichtlich der Aufstellung, der erstmaligen und der wiederkehrenden Prüfungen auf die Feuerungsanlagen-Verordnung.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
1) § 25 NÖ BTV 2014 setzt Art 14 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken um. S Erl zu § 25 u 26 NÖ BTV 2014.
2) S die Feuerungsanlagen-Verordnung (BGBl II Nr 331/1997 idF BGBl II Nr 312/2011) sowie Erl zu § 25 NÖ BTV 2014.