BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 23 Betrieb
Erl zu § 23
Diese Bestimmung setzt Artikel 13 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G um.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
1) § 23 NÖ BTV 2014 setzt Art 13 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken um. S Erl zu § 23 NÖ BTV 2014.