BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 19 Wirkungsgrade
Erl zu § 19
Diese Bestimmung setzt Artikel 5 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G um.
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe sind durch die Verord-nung (EU) Nr. 814/2013 vom und in deren Anhängen geregelt.
Heizkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe sind durch die Verordnung (EU) Nr. 814/2013 vom und in deren Anhängen geregelt.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
1) § 19 NÖ BTV 2014 setzt Art 5 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken um.