BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 16 Allgemeine Bestimmungen
Erl zu § 16
Diese Bestimmung setzt Artikel 10 und Artikel 12 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G um.
Generell hat eine Überprüfung nach den Regeln der Technik zu erfolgen, die sich für die jeweiligen Anlagen und Geräte in einer Vielzahl von technischen Normen finden, die den jeweiligen Prüforganen bekannt sein müssen.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
1) Z 1 u Z 2 entsprechen im Wesentlichen Art 10 Abs 1 Z 1 u Z 2 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken übernommen.
2) S Anlage 9 zur NÖ BTV 2014, abgedruckt unter II.2.9.
3) Die Überprüfung nach den Regeln der Technik zu erfolgen; s Erl zu § 16 NÖ BTV 2014.