BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 15 Zulässige Brennstoffe
Erl zu § 15
Die Liste der zulässigen Brennstoffe ist aus Artikel 16 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G unter Weglassung der Verweise auf bestimmte technische Normen übernommen. Eine Unterscheidung der einzelnen festen fossilen Brennstoffe ist nicht notwendig, da sie in allen Feuerungsanlagen verheizt werden dürfen.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
Abs 2 u Abs 3 entsprechen § 173 Abs 2 u Abs 3 NÖ BTV 1997 idF LGBl 8200/7-7.
1) Die Liste der zulässigen Brennstoffe wurde aus Art 16 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken übernommen (s auch Erl zu § 15 NÖ BTV 2014).
2) Nachzuweisen ist, dass die Verbrennungsgase keine anderen und nicht mehr Schadstoffe enthalten als bei der Verbrennung der in § 15 Abs 1 NÖ BTV 2014 angeführten (raucharmen) Brennstoffe. Für einen Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung bis nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen muss dieser Nachweis der Baubehörde mit der Anzeige seiner Aufstellung nach § 15 Abs 1 Z 4 NÖ BO 2014 vorgelegt werden.
3) Das Ausreichen der Wirksamkeit der Abgasreinigung soll in einem solchen Fall jeweils nach den Regeln der Technik beurteilt ...