BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 12 Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
Erl zu § 12
Die bautechnischen Anforderungen sind im Wesentlichen durch die OIB-Richtlinien abgedeckt; die verkehrstechnischen Vorschriften werden im Wesentlichen von der NÖ Bautechnikverordnung 1997 übernommen. Zur Gleichbehandlung von kleinen Abstellanlagen mit großer Zufahrtsfläche werden diverse sicherheitstechnische Regelungen auf die Anzahl der Kfz-Stellplätze und nicht auf die Nutzfläche bezogen.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
§ 12 NÖ BTV 2014 entspricht großteils § 156 NÖ BTV 1997.
1) Bundesstraßen B sind nun Landesstraßen B (s näher Anm 2 zu§ 1 NÖ StG 1999).
Wenn bei dem Anschluss der Ein- u Ausfahrt einer Abstellanlage an eine Landes- oder Gemeindestraße ein Straßengraben überbrückt oder muldenförmig befestigt werden muss, bedarf dies gem § 18 Abs 1 u 2 NÖ StG 1999 des Einvernehmens mit bzw der Zustimmung der Landes- bzw Gemeindestraßenverwaltung. Ohne Überbrückung oder Befestigung darf ein Straßengraben nicht überfahren werden.
2) Eine so kleine Abstellanlage ist gem § 4 Z 15 NÖ BO 2014 eine Kleingarage, wenn sie als Nebengebäude ausgeführt ist; diese Bestimmung gilt aber auch für Gebäudeteile u Abstell-(= Privatpark-)plätze im Freien.
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