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BFGjournal 6, Juni 2021, Seite 229

EuGH zur Befreiung für ausgelagerte Leistungen zur Verwaltung von Sondervermögen

Entscheidung: RE/5100001/2020, GZ beim EuGH C-58/20; /2020, GZ beim EuGH C-59/20.

Norm: § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG 1994.

A. U. – Der EuGH hat am zwei Vorabentscheidungsersuchen des BFG beantwortet:

Art 135 Abs 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass von Dritten an Sondervermögen-Verwaltungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen wie steuerliche Arbeiten, die die Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber gemäß dem nationalen Recht sicherstellen, und die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software, die ausschließlich der Durchführung von für das Risikomanagement und die Performancemessung wesentlichen Berechnungen dient, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, wenn sie eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen und ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden, auch wenn sie nicht vollständig ausgelagert sind.

Anmerkung: In Rz 59 führt der EuGH zwar aus, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Dienstleistungen des Ausgangsverfahrens diese Voraussetzungen erfüllen, gibt dann a...

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