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Feste Niederlassung: EuGH-Klarstellung zur mehrwertsteuerlichen Ansässigkeit
Entscheidung: Titanium, C-931/19; RE/7100002/2019.
Norm: § 19 Abs 1 UStG.
G. E. – Nach § 19 Abs 1 UStG (idgF) wird die Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen in genannten Fällen vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. In richtlinienkonformer Auslegung ist dabei nach Art 194 MwStSyst-RL auf die mehrwertsteuerliche Ansässigkeit abzustellen, die sich in der Regel nach dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie, in Ermangelung eines solchen, nach dem Vorliegen einer festen Niederlassung, von der aus die Umsätze bewirkt werden, richtet (vgl Stoppelkamp, C-421/10, Rn 26 ff mwN). Während als Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gem Art 10 MwSt-DVO grundsätzlich jener Ort gilt, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden, hat eine feste Niederlassung nach Art 11 MwSt-DVO einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und darüber hinaus eine Struktur aufzuweisen, die es von ihrer personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die Erbringung von Dienstleistungen auszuführe...