BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 10 Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke
Erl zu § 10
Hier sind spezielle brandschutztechnische und sicherheitstechnische Vorschriften festgelegt, die an die spezielle Nutzung von Gebäuden als Stallungen für Tiere angepasst sind.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
§ 10 NÖ BTV 2014 entspricht im Wesentlichen § 153 Abs 3, Abs 4 und Abs 6 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7).
1) Im Gefahrenfall muss das Schiebetor auch von außen geöffnet werden können.
2) Erfahrungsgemäß genügen die saubere artgerechte Haltung der Nutztiere und diese Entfernung für die Vermeidung einer örtlich unzumutbaren Geruchsbelästigung.