BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 9 Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke
Erl zu § 7 bis 9
Bei der Errichtung von speziellen Bauwerken wie Bauwerken mit höchsten Sicherheitsanforderungen (z.B. Krankenhäuser), speziellen Bauten mit geringeren Sicherheitsanforderungen (z.B. Gerätehütten), künstlerisch oder kulturell wertvollen Bau-werken, Nebengebäuden, Bauwerken im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerken vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke ist es sinnvoll, wenn im Einzelfall vom starren Konzept der OIB-Richtlinien abgewichen werden darf.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
§ 9 Abs 1 und Abs 2 NÖ BTV 2014 entsprechen im Wesentlichen § 116 Abs 1 und Abs 3 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); § 9 Abs 3 NÖ BTV 2014 entspricht § 117 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7).
1) S Definition für Nebengebäude in § 4 Z 15 NÖ BO 2014.
2) S 20 NÖ ROG 2014 u Anm hiezu.
3) S 19 NÖ ROG 2014 u Anm hiezu (jetzt auch private).
4) S 23 Abs 7 NÖ BO 2014.
5) Mit dem Wort „Lage“ sind in diesem Zusammenhang Widmungsart sowie Bebauungsweise, -höhe u -dichte des vom Bauvorhaben betroffenen und der angrenzenden Grundstücke (meist Bauplätze), Abstände des geplanten oder vom Abänderungsvorhaben betroffenen Gebäudes von and...