BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 3 Verweise auf OIB-Richtlinien
Erl zu § 3
Mit diesem Paragraphen werden alle OIB-Richtlinien in der in Niederösterreich gültigen Fassung (mit Abweichungen) für verbindlich erklärt. Die konsolidierten Fassungen der OIB-Richtlinien sind in den Anlagen 1 bis 8 enthalten.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
1) S zum Hintergrund der Einführungen von OIB-Richtlinien idF der NÖ BTV 2014 Erl zum Allgemeinen Teil der NÖ BTV 2014. Die Abweichungen von den OIB-Richtlinien resultieren demnach aus einer Anpassung an die Begriffsbestimmungen der NÖ BO 2014 bzw aus dem Umstand, dass ein Teil der Bestimmungen der OIB-Richtlinien aus Sicht des NÖ Gesetzgebers zu streng bzw überzogen ist sowie aufgrund NÖ-spezifischer Regelungen (zB Hochwasser), die bislang in den OIB-Richtlinien nicht berücksichtigt waren. Vgl auch Erl zu den Anlagen 1 bis 6 zur NÖ BTV 2014.
2) S Anlage 1 zur NÖ BTV 2014 – OIB-Richtlinie 1idF der NÖ BTV 2014 –Mechanische Festigkeit undStandsicherheit (Ausgabe Oktober 2011), die besondere Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, konkret zu Tragwerken und Einwirkungen enthält; abgedruckt unter II.2.1.1.
S Anlage 2 zur NÖ BTV 2014 – die OIB-Richtlinie 2idF der NÖ BTV 2014 –Brandschutz (Ausgabe Ok...