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Spekulationsfrist nach Einbringung von atypisch stillen Anteilen gegen Aktien
Da für die Berechnung der Frist iSd § 30 EStG idF vor BudBG 2011 der Zeitpunkt des Zustandekommens der auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte (Verpflichtungsgeschäft) bei Anschaffung und Veräußerung maßgeblich ist, und nach der Judikatur des VwGH – und im Übrigen von beiden Vertragsparteien unbestritten – eine bloße Kaufoption keinen Anschaffungs- bzw Veräußerungsvorgang bewirkt, ist im Beschwerdefall die Spekulationsfrist nicht schon mit Abschluss des Optionsvertrags (POA) vom , sondern erst mit der Ausübung der Option am (= das relevante Verpflichtungsgeschäft) zu berechnen. Somit war hinsichtlich der mit dem Vertrag über den Kauf von Anteilen der stillen Gesellschafter (SPSPA) veräußerten, einbringungsgeborenen Aktien die Spekulationsfrist gemäß § 30 EStG idF vor BudBG 2011 zum Veräußerungszeitpunkt abgelaufen.
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RV/2100717/2015; Revision nicht zugelassen, ao Revision nicht erhoben | § 30 EStG, § 31 EStG idF vor BudBG 2011, § 20 Abs 1 UmgrStG, § 20 Abs 6 UmgrStG idF vor BGBl I 2012/112 |
1. Der Fall
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer (Bf) Aktionär der Z.Z. AG. Die gehaltenen Anteile wurden in drei Tranchen erworben, nämlich am („C-Runde“), am („D-Runde“) und als Gegenleistung für die Einbringung einer atypi...