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Zusammenschluss zu einer Praxisgemeinschaft mit anschließender Abtretung
Aus dem von der Revision ins Treffen geführten Ziel einer Mindestbeteiligung von 30 % des Juniorpartners nach § 3 des oberösterreichischen Gruppenpraxis-Gesamtvertrags lässt sich für die Frage, ob durch die gewählte Umsetzung dieses Ziels ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG verwirklicht wurde, nichts ableiten.
Vor diesem Hintergrund stößt es im Revisionsfall auf keine vom VwGH aufzugreifende Bedenken, dass das BFG die Vergesellschaftung als Vorgang nach Art IV UmgrStG gewertet hat und die rechtsgeschäftliche Anteilsabtretung als gesonderten und nachfolgenden Vorgang. Die Gründung der Personengesellschaft und Einbringung des Betriebs durch den Mitbeteiligten war Voraussetzung für den Abtretungsvertrag. Z trat als reiner Arbeitsgesellschafter ein, was zu keiner Verschiebung der stillen Reserven führte und den Zusammenschluss verwirklichte. Mit der danach erfolgten Herabsetzung der Vermögensbeteiligung des Mitbeteiligten auf 66,66 % – unter gleichzeitiger Erhöhung jener des Z auf 33,33 % – wurden 33,33 % der stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Das BFG ist in nicht rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine unzulässige Gegenleistung für die Einbringung des Ein...