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SWK 23-24, 20. August 2022, Seite 982

Keine verbotene Gegenleistung bei einer Anteilsabtretung nach einem Zusammenschluss gemäß Art IV UmgrStG

Entscheidung: Ra 2020/15/0024 (Zurückweisung der Amtsrevision).

Norm: Art IV UmgrStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Arzt (Einzelunternehmer, Seniorpartner) vereinbarte mit einem anderen Arzt (Juniorpartner) einen Zusammenschluss gemäß Art IV UmgrStG zu einer Gemeinschaftspraxis in Form einer OG. Der Seniorpartner übertrug – unter Zurückbehaltung einiger Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen – die gesamte Ordination, der Juniorpartner brachte lediglich seine Arbeitsleistung ein (keine Vermögensbeteiligung). Mit nachfolgender Vereinbarung wurde die Vermögensbeteiligung des Seniorpartners auf 66,67 % herabgesetzt und jene des Juniorpartners auf 33,33 % heraufgesetzt. Als Gegenleistung verpflichtete sich Letzterer zur Zahlung eines Abfindungsbetrags. Das Finanzamt beurteilte die Abgeltung der Substanzbeteiligung als unzulässige Gegenleistung und sah die Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG als nicht erfüllt an, was zur Besteuerung sämtlicher stiller Reserven führe.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, die im Abtretungsvertrag vereinbarte Gegenleistung sei für eine Anteilsverschiebung erfolgt, die erst nach Gründung der OG überhaupt möglich gewesen sei. Diese Vorgehens...

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