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BFGjournal 5, Mai 2022, Seite 145

Reichweite der Befreiungsbestimmung für Ortskräfte

Hans Blasina

Es bedarf eines besonderen Nahebezuges zum Tätigkeitsort, um als Ortskraft iSd § 3 Abs 1 Z 30 EStG zu gelten. Aus den Materialien zur Definition der Ortskraft ergibt sich, dass für sie wesentlich ist, mit den lokalen Verhältnissen vertraut zu sein. Daher kann nicht jede im Ausland für eine Auslandstätigkeit aufgenommene Person als Ortskraft gelten.


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RV/7104064/2020; Revision zugelassen.

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Inländerin, in Österreich hauptgemeldet und war vor und nach der Tätigkeit für das BMeiA in Österreich aufhältig. Im Jahr 2018 war sie zunächst vom 1. 3. bis 30. 5. als Praktikantin des BMeiA in der Ständigen Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen in New York tätig. Vom 18. 6. bis 31. 12. war sie als Vertragsbedienstete des BMeiA Referentin in der Ständigen Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen in New York. Im Zeitraum vom 1. 3. bis 31. 12. mietete sie für diese Zwecke eine Wohnung in New York. Nach Beendigung dieser Tätigkeit kehrte sie wieder nach Österreich zurück.

Seitens der belangten Behörde wurde für den gesamten Zeitraum angenommen, dass das Besteuerungsrecht gemäß Art 19 Abs 1 DBA USA in Österreich besteht. Zusammengefasst wurde begründend insbesonder...

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