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BFGjournal 7-8, August 2022, Seite 227

Austrittsbedingtes Anwachsen nach § 142 UGB unterliegt auch ohne Abfindung der GrESt

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner und Lukas Bernwieser

Bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (unerheblich, ob Komplementär oder Kommanditist) einer eingetragenen Personengesellschaft liegt im Zuge der Anwachsung nach § 142 HGB/UGB beim letzten Gesellschafter auch ohne Abfindung eine Gegenleistung für die Vermögenübernahme, insbesondere durch Übernahme der Schulden der Gesellschaft vor.


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RV/7101436/2013; Revision nicht zugelassen.
§ 142 HGB, § 142 UGB, § 1 Abs 1 Z 2, 2 Abs 2 Z 2 GrESt, § 22 Abs 5, § 16 Abs 5 UmgrStG.

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin A GmbH (Bf) wurde per Notariatsakt vom von Herrn A als Alleingesellschafter gegründet. Die Gründung erfolgte zur Hälfte als Bareinlage und zur Hälfte in Form einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage war der Komplementäranteil von Herrn A an der A KEG, den er nach Art III UmgrStG in die A GmbH einbrachte.

Vor der Einbringung waren Herr A als 80 %-vermögensbeteiligter Komplementär und ein als 20 %-vermögensbeteiligter Kommanditist an der KEG beteiligt. In Folge der Einbringung des Komplementäranteils in die A GmbH wurde die A KEG zur A GmbH & Co KEG. Als persönlich haftender 80 %-Gesellschafter fungierte nunmehr die A GmbH; Herr Kommanditist blieb vorerst 20 %-vermögensbeteiligter Kommanditist.

Am gleichen Tag wie d...

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