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ASoK 12, Dezember 2016, Seite 470

Kein uneingeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrats in Arbeitsverträge

Eine genauere Betrachtung des § 89 ArbVG

Tanja Lang

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob dem Betriebsrat das Recht zukommt, ohne Einverständnis des Arbeitnehmers in dessen Arbeitsvertrag Einsicht zu nehmen.

1. Allgemeines zu § 89 ArbVG

§ 89 ArbVG sieht vor, dass der Betriebsrat das Recht hat, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Z 1 leg cit normiert, dass der Betriebsrat berechtigt ist, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffende Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Z 2 leg cit normiert weiters, dass der Betriebsrat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen hat. Er hat darauf zu achten, dass die für den Betrieb geltenden Kollektivverträge im Betrieb aufgelegt (§ 15 ArbVG) und die Betriebsvereinbarungen angeschlagen oder aufgelegt (§ 30 Abs 1 ArbVG) werden. Das Gleiche gilt für Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang im Betrieb in anderen Ge...

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