Arbeitsrecht im Konzern
1. Aufl. 2020
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S. 1481. Einführung
Der BR hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, wurden dem BR im 3. Hauptstück des ArbVG („Befugnisse der Arbeitnehmerschaft“) eine Vielzahl von Befugnissen eingeräumt. Diese lassen sich wie folgt kategorisieren:
Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (§ 89 ArbVG)
Intervention im Interesse der Arbeitnehmer (§ 90 ArbVG)
Betriebliche Frauenförderung (§ 92b ArbVG)
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 93 ArbVG)
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108–112 ArbVG)
Im Folgenden soll auf die – im Vergleich zu den aus Sicht der AN „stärkeren“ Mitwirkungsrechten der § 96 ff ArbVG (sog Mitbestimmungsrechte) – „schwächeren“ Mitwirkungsrechte der § 89–92 ArbVG eingegangen werden. Dabei wird insb § 89 ArbVG näher zu betrachten sein, der die Einsichtsrechte des BR in die Gehaltsdaten und Personalakten der AN regelt.
2. Allgemeines zum Überwachungsrecht des § 89 ArbVG
Gem der Generalklausel des § 89 erster Satz ArbVG hat der BR das Recht, die Einh...