BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 2 Ausnahmen
EB zur Nov 1992:
Durch die vorliegende Novelle soll nun klargestellt werden, daß die hochbaulichen Teile von Fernmeldeanlagen, wie insbesondere Parabolantennen, der Bauordnung unterliegen. Die Einbeziehung der hochbaulichen Teile von Fernmeldeanlagen in das Regime der Bauordnung hat zwei Konsequenzen:
Die hochbaulichen Teile unterliegen gemäß § 4 der Baubewilligung, wenn durch die Interessen der Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheit und die Brandsicherheit, der Gesundheit, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes oder sonstige öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Interessen der Anrainer beeinträchtigt werden können.
Die hochbaulichen Teile von Fernmeldeanlagen unterliegen der Anzeigepflicht, wenn die vorstehend angeführten öffentlichen Interessen nicht berührt werden.
Bezogen auf die Parabolantennen bedeutet dies etwa, dass die Errichtung von Parabolantennen baubewilligungspflichtig ist, wenn etwa im Hinblick auf die Wahl ihres Standortes oder ihres Anbringungsortes Interessen der Sicherheit verletzt werden können (die Gefährdung von Menschen etwa bei Windstößen ist durch fachkundige Anbringung zu vermeiden)...