BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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S. 445F. Änderung durch LGBl 2013/46
Mit Art. III des Gesetzes LGBl Nr 46/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
„(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
(2) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden. Dies gilt bis zum Ablauf des .
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte österreichische technische Zulassungen bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Ablauf des ist gegen Bescheide der Registrierungsstelle (§ 8 Abs. 4) und gegen Bescheide des Österreichischen Instituts für Baute...