BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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E. Änderung durch LGBl 2012/80
Mit Art IV des Gesetzes LGBl Nr 80/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
„(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.
S. 443(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs. 4 bis 6 nicht anderes angeordnet ist.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 50 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 sowie nach § 50 Abs. 1 lit. c Z 1 bis 3 K-BO 1996 sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
(6) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 K-BO 1996, LBGl. Nr. 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, sind nur berechtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren ab R...