BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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D. Änderung durch LGBl 2001/134
Mit Art II Abs. 1 bis 3 des Gesetzes LGBl Nr 134/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
„(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. 1)
(2) Wurde die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Antennentragmastens vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde gemäß § 7 Abs. 4 K-BO 1996 mitgeteilt, sind auf das Vorhaben die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Bis zum Ablauf des treten in § 50 Abs. 1 lit. a, b, c und d K-BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes an die Stelle des Betrages “218 Euro” der Betrag “S 3000,-”, an die Stelle des Betrages “14.530 Euro” der Betrag “S 200.000,-”, an die Stelle des Betrages “720 Euro” der Betrag “S 10.000,-” und an die Stelle des Betrages “2180 Euro” der Betrag “S 30.000,-”.”
Anmerkungen:
1) Das war der .