BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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C. Änderung durch LGBl 2001/31
Mit Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 31/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
„(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern diese für den Beschuldigten günstiger sind.“