BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 55a Eigentümergemeinschaften
EB zur Nov 2012:
Zu § 55a:
Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden, ist somit in diesen Angelegenheiten rechtsfähig (§ 18 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70 idF BGBl. I Nr. 111/2010). Das WEG 2002 ordnet also die Liegenschaftsverwaltung der Eigentümergemeinschaft und nicht den Miteigentümern zu. Die § 36 bis 38 und 41 bis 47 betreffen aber auch Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung.
Somit ist es in diesen Angelegenheiten aus systematischen Überlegungen zweckmäßig, wenn Wohnungseigentum im Sinn von § 2 Abs. 1 WEG 2002 besteht, an Stelle der Miteigentümer die Eigentümergemeinschaften zu berechtigten und zu verpflichten.
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 2012/80.
§ 55a wurde durch die Nov 2012 neu eingefügt.
1) An Stelle der Miteigentümergemeinschaften sollen im Falle von Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaften nunmehr berechtigt und verpflichtet sein. Dies betrifft die Rechte und Pflichten der § 36 (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes), 37 (Ausführungspflicht), 38 (Aufräumung), 41 (Orientierungsnummern), 41a (Türnummern), 42 (Duldungspflicht), 43 (Erhaltungspflicht), 44 (Instands...