BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 54 Rechtmäßiger Bestand
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 51a, nun § 54:
§ 51a soll Bedürfnissen der Praxis nach Rechtssicherheit vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vermutung der Konsensmäßigkeit „alter Bestände“ (zB und , 88/05/0271 mwH) Rechnung tragen:
Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes kommt nach der Judikatur des VwGH jedoch einem Bauzustand nicht zugute, der auch nach der zur Zeit der Errichtung geltenden Rechtslage gesetzwidrig war, weil nicht angenommen werden kann, daß die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte.
In diesem Fall müßte daher der strikte Nachweis erbracht werden, daß der behauptete Konsens seinerzeit – gesetzwidrigerweise – tatsächlich erteilt worden ist (). Über diese Judikatur wird mit dem vorgeschlagenen Text dadurch hinausgegangen werden, daß ein 30jähriger Bestand, der nach der Rechtsprechung nicht immer als ausreichend angesehen wurde (zB ; , 82/05/0153; , 1200/63), im Fall der fehlenden baubehördlichen Beanstandung jedenfalls hinreichend für die Vermutung der Konsensmäßigkeit sein soll. Ein...