BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53 Wirkung der Baubewilligungen
EB zur Novelle LGBl 2013/85:
Da nunmehr eine Baubewilligung nicht nur auf Grundlage eines Bescheides vorliegen kann, sondern auch auf Grundlage von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes, wird nicht mehr am Begriff des Bescheides angeknüpft, sondern Allgemeinen am Begriff der Baubewilligung. Selbstverständlich haben aber Erledigungen der Baubehörde auf Grundlage des AVG weiterhin zumeist als Bescheid zu erfolgen. Ausdrücklich normiert § 17 Abs. 1 letzter Satz, dass die Baubehörde Baubewilligungen durch schriftlichen Bescheid zu erteilen hat. Wird ausdrücklich auf den Baubewilligungsbescheid Bezug genommen (siehe zB § 25), so ist auch nur der Bescheid der Baubehörde gemeint.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2013/85. Mit dieser Novelle wurde der Titel von „Bescheidwirkung“ in „Wirkungen der Baubewilligung“ und im Text anstelle „Bescheiden“ der Begriff „Baubewilligungen“ eingefügt. S EB hiezu.
1) Grundsätzlich bezieht sich die Wirkung von Bescheiden nur auf die Parteien des Verfahrens (res iudicata ius non facit nisi inter partes); es wird in diesem Zusammenhang von „persönlichen“ Verwaltungssachen gesprochen. Eine Ausnahme von dieser Grundregel...