BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 51 Zutrittsrechte
Anmerkungen:
0) IdF der Nov LGBl 2013/85.
§ 51 wurde als § 45a neu durch die Nov 1992 aufgenommen.
Durch die Nov 1996 wurde in Abs 1 das Wort „Baubehörde“ durch das Wort „Behörde“ sowie das Wort „Baulichkeit“ durch die Wortfolge „bauliche Anlage und der Baustelle“ ersetzt, die Wortfolge „dem Bauanwalt“ entfiel. In Abs 2 wurden nach dem Wort „Eigentümer“ die Worte „der Bauleiter, der Unternehmer, der Hausverwalter“ eingefügt und das Wort „Baubehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
Mit der Nov LGBl 2013/85 wurde im Abs 1 nach „Organen der Behörde“ anstelle der Wortfolge „, der Vorstellungsbehörde und den Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates“ die Wortfolge „und den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes“ eingefügt.
1) Den mit der Bauaufsicht betrauten Organen der Baubehörde muss die Möglichkeit gesichert sein, Grundflächen und Baulichkeiten zu betreten. Im Falle notstandspolizeilicher Maßnahmen, also bei Gefahr im Verzug, sind solche Zutrittsrechte jedenfalls gegeben, und zwar ohne entsprechende Terminbekanntgabe (s insb § 4 Abs 3 AVG). Im Interesse der Aufgaben der Baupolizei wurde für Fälle eines Zutritts eine Terminbekanntgabe angeordnet; eine Terminvereinbarun...