BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 50 Geldstrafen
EB zur Nov 1992:
Durch die vorliegende Novelle wird § 45 (nun § 50) neu gefasst. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Regelungen neu gestaltet wurden. Änderungen wurden vielmehr nur in folgenden Bereichen durchgeführt:
Die Praxis hat gezeigt, dass gerade in den Fällen der Schwarzbauten und der Nichteinhaltung von Baueinstellungen bei Gebäuden, die Strafbehörden erster Instanz Strafen in unterschiedlichster Höhe verhängt haben. Eine derart unzweckmäßige Ermessensübung durch die Vollziehungsbehörden soll nun in jenen Fällen, die die gravierendsten Verstöße gegen die Kärntner Bauordnung darstellen, ausgeschaltet werden. Es wird daher durch die vorliegende Novelle eine Strafuntergrenze von S 10.000,- eingefügt. Der Strafrahmen bis zu S 200.000,- entspricht dem geltenden Recht.
Im Übrigen wurden durch die vorliegende Novelle die Strafhöhen nicht berührt und auch keine neuen Straftatbestände eingeführt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht mehr vorgesehen.
EB zur Nov 1996:
Zu § 48, nun § 50:
Die Strafbestimmung des § 48 (nun § 50) bedarf mehrfacher Modifikationen, insbesondere aufgrund der Neukategorisierung der Bauvorhaben, der Einführung des „Bauleiters“ sowie des En...