BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 49 Entschädigung
Anmerkungen:
0) LGBl 1996/62 idF Nov LGBl 2013/85.
Mit LGBl 2013/85 wurden Abs 2 und Abs 3 gänzlich neu gefasst; konkret erfolgte eine Anpassung an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit.
1) Grds ist der frühere Zustand wieder herzustellen; über Antrag hat die Baubehörde die Wiederherstellung mit Bescheid zu verfügen.
2) Die Entscheidung der Baubehörde kann nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpft werden und tritt im Falle eines Antrages nach Abs 2 letzter Halbsatz außer Kraft (sukzessive Kompetenz).
3) Der VfGH hegt in stRsp gegen die Anordnung einer solchen sukzessiven Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zu Gerichten in Hinblick auf den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art 94 Abs 1 B-VG keine Bedenken (zB VfSlg 3236 uva). S nunmehr auch Art 94 Abs 2 B-VG.