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BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

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BauR Ktn | Kärntner Baurecht (5. Auflage)

Anlage (zu § 12 Abs. 2)

Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.


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Einheit
1.
Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 60)
a)
der Wohnungen
0,01
b)
der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen bis 130 m2
0,01
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2
0,002
S. 1339
2.
Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen je m2 Fläche der Schlafräume
0,022
3.
Schulen aller Art und Kindergärten je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume
0,004
4.
Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-, Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume u. dgl.) je m2 Fläche dieser Räume
0,002
5.
Stallungen für Großvieh (Rinder und Pferde) je m2 der Stallfläche
0,022
Stallungen für Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen, Kälber bis 100 kg) je m2 der Stallfläche
0,008
Stallungen für Geflügel (Truthühner, Masthühner, Legehennen, Enten, Gä...

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