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Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

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Dokumentvorschau
Kleewein/Pallitsch/Pallitsch - BauR Ktn | Kärntner Baurecht

§ 48 Benützung

Anmerkungen:

0) IdF LGBl 1996/62.

1) Bei dieser Duldungsverpflichtung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche (enteignungsrechtliche) Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 1 ABGB. Solche Duldungsverpflichtungen finden sich auch in den Bauordnungen der anderen Bundesländer (vgl zB § 12 Bgld BauO, § 7 NÖ BauO, § 36 Stmk BauO od § 126 Wr BauO). Gemäß Art 15 Abs 9 B-VG sind solche landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, weil für die Durchführung der in der K-BO 1996 genannten Vorhaben wesentliche öffentliche baurechtliche Interessen berührt werden.

2) Die Duldungsverpflichtungen des § 48 K-BO 1996 bestehen vom Wortlaut her grundsätzlich nur für den Grundeigentümer. Nicht genannt werden Nutzungsberechtigte (zB Mieter, Pächter, Servitutsberechtigte); hier kann die Duldungsverpflichtung wohl nur über den Grundeigentümer durchgesetzt werden.

3) Die im Abs 1 normierte Duldungsverpflichtung ist auf das Betreten der (Nachbar-)Grundstücke zwecks Erstellung der gem der K-BO 1996 erforderlichen Planunterlagen beschränkt.

4) Selbst wenn es keine Ausführungsvariante ohne Benützung von Fremdgrund gibt, sind die möglichen...

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