BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 48 Benützung
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62.
1) Bei dieser Duldungsverpflichtung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche (enteignungsrechtliche) Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 1 ABGB. Solche Duldungsverpflichtungen finden sich auch in den Bauordnungen der anderen Bundesländer (vgl zB § 12 Bgld BauO, § 7 NÖ BauO, § 36 Stmk BauO od § 126 Wr BauO). Gemäß Art 15 Abs 9 B-VG sind solche landesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, weil für die Durchführung der in der K-BO 1996 genannten Vorhaben wesentliche öffentliche baurechtliche Interessen berührt werden.
2) Die Duldungsverpflichtungen des § 48 K-BO 1996 bestehen vom Wortlaut her grundsätzlich nur für den Grundeigentümer. Nicht genannt werden Nutzungsberechtigte (zB Mieter, Pächter, Servitutsberechtigte); hier kann die Duldungsverpflichtung wohl nur über den Grundeigentümer durchgesetzt werden.
3) Die im Abs 1 normierte Duldungsverpflichtung ist auf das Betreten der (Nachbar-)Grundstücke zwecks Erstellung der gem der K-BO 1996 erforderlichen Planunterlagen beschränkt.
4) Selbst wenn es keine Ausführungsvariante ohne Benützung von Fremdgrund gibt, sind die möglichen...