BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 47 Einwendungen
Anmerkungen:
0) LGBl 1996/62 idF LGBl 2013/85.
Durch LGBl 1996/62 entfiel in Abs 1 die Wortfolge „, den Serivutsberechtigten (§ 21 Abs. 1)“ nach dem Wort „Eigentümern“.
Mit LGBl 2013/85 wurden die Abs 2 und 3 gänzlich neu gefasst; konkret erfolgte eine Anpassung an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit.
1) Zum Begriff „Einwendungen“ s § 23 K-BO 1996 bzw § 42 AVG. Fraglich ist, ob mit dem in der Überschrift des § 47 K-BO 1996 verwendeten Begriff „Einwendungen“ tatsächlich Einwendungen iSd § 23 K-BO 1996 bzw § 42 AVG angesprochen sein sollen.
2) Lediglich in den Verfahren gem § 44 (Instandsetzung) und § 45 (Beseitigung) K-BO 1996 ist den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3) Das Recht zur Stellungnahme bedeutet noch nicht eine Parteistellung.
4) Dass Parteien des Verfahrens ein Berufungs- bzw Beschwerderecht zukommt, hätte nicht eigens normiert werden müssen.
5) Diese Regelung ist offenbar § 23 Abs 8 K-BO 1996 nachempfunden.
Judikatur:
1) Die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, kann nicht in einem Berufungsverfahren gegen einen nicht mehr rechtswirksamen unterinstanzlichen Bescheid geklärt werden. Die gegen den über Antrag der übergangenen Nachbarn zugestellten erstinstanzlichen Baubew...