BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 46 Räumung
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62.
1) Die Räumung ist eine Sicherungsmaßnahme, der entweder die Instandsetzung (§ 44 K-BO 1996) oder die Beseitigung (§ 45 K-BO 1996) folgt. Dem Wortlaut nach kommt diese Räumung auch bei konsenslosen oder konsenswidrigen Gebäuden oder Gebäudeteilen in Betracht.
2) Die Räumung darf nur angeordnet werden, soweit Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit es erfordern; das entspricht dem Charakter von Sicherungsmaßnahmen.
3) Die Räumung als Sicherungsmaßnahme ist in Form eines Bescheides zu kleiden, als notstandspolizeiliche Maßnahme (bei Gefahr im Verzug) ist sie als Sofortmaßnahme ohne Verfahren zu beurteilen.
4) Die Behörde ist verpflichtet, die Anordnung der Räumung aufzuheben – eine formelle Aufhebung kommt nur bei Erlassung eines Bescheides in Betracht –, wenn der Grund hiefür weggefallen ist, etwa nach erfolgter Pölzung oder Instandsetzung. Wird die Anordnung nicht aufgehoben, ist bei zwischenzeitiger Behebung der Baugebrechen ein geänderter Sachverhalt gegeben, wodurch eine Vollstreckung der Räumung unzulässig wäre (sog „überholender Sachverhalt“).