BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 45 Beseitigung
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62.
Durch LGBl 1996/62 entfiel in Abs 1 die Wortfolge „sowie von Maschinen (§ 4 lit. I)“ und das Wort „Baustoffen“ wurde durch das Wort „Bauprodukten“ ersetzt; in Abs 2 wurde das Zitat „26, 27“ durch das Zitat „26 bis 27 [nunmehr: 29 bis 31]“ ersetzt und das Zitat „31 Abs. 1“ entfiel.
1) Nach Unkart, Kärntner Bauordnung, Anm 180, soll diese Regelung nur bei Verletzungen der Erhaltungspflicht Platz greifen, wenn also die Frage Instandsetzung oder Beseitigung zu beantworten ist; dies würde der systematischen Anordnung nach (nunmehr) § 44 (Instandsetzung) K-BO 1996 entsprechen. Dem Wortlaut nach sind Sicherungsmaßnahmen nach dieser Gesetzesstelle auch bei nicht bewilligten Anlagen zulässig; dies spricht nicht gegen die von Unkart vertretene Ansicht, vielmehr entspricht eine solche Möglichkeit zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen den praktischen Erfordernissen der Baupolizei. Auch die durch die Nov 1992 vorgenommene Ergänzung („oder den Austausch von verbotenen Baustoffen“) fügt sich in diese Betrachtungsweise ein. Für Beseitigungsaufträge bei Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit gilt primär § 36 K-BO 1996.
2) Die Beseitigung darf nur angeordnet werden, soweit...