BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 44 Instandsetzung
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 41 (nun § 43) Abs 2 und 3, § 42 (nun § 44) Abs 1:
[abgedruckt bei § 43]
Anmerkungen:
0) LGBl 1996/62 idF LGBl 2013/85.
Durch die Nov 1996 wurde Abs 1 neu gefasst, in Abs 2 entfiel der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 2)“ und in Abs 3 entfiel das Zitat „und § 37 Abs. 1“.
Mit LGBl 2013/85 entfiel in Abs 1 die Wortfolge „mit Bescheid“.
1) Die Instandsetzungsverpflichtung nach § 44 K-BO 1996 ergibt sich als Folge der im § 43 K-BO 1996 angeordneten und nicht eingehaltenen Erhaltungspflicht. Demnach bezieht sie sich auf bewilligungspflichtige und (sinngemäß) auch auf bewilligungsfreie bauliche Anlagen iSd § 6 und 7 K-BO 1996 und die aufgrund von Auflagen gem § 18 Abs 4 und 5 K-BO 1996 errichteten Anlagen, bei denen ein Baugebrechen festgestellt worden ist.
S auch § 43 K-BO 1996 und die dortigen Anm.
2) Ein Baugebrechen liegt dann vor, wenn sich der Zustand dieser baulichen Anlagen – zB durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung – derart verschlechtert hat, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Verwendung nicht mehr den im § 26 K-BO 1996 genannten Anforderungen – also den K-BV – entsprechen. Ein Baugebrechen setzt daher nicht voraus, dass bereits eine Gefahr eingetreten ist, vielmehr ist der Instandsetzungsauftrag bereits dan...