BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 43 Erhaltungspflicht
EB zur Novelle 1996
Zu § 41 (nun § 43) Abs 2 und 3, § 42 (nun § 44 ) Abs 1:
In § 41 (nun § 43) Abs 2 erfolgt lediglich eine systematische Anpassung.
Die Überwachungspflicht der Baubehörde wird entsprechend den § 30 (nun § 34) ff durch eine Neuformulierung des § 42 (nun § 44) Abs 1 modifiziert; § 41 (nun § 43) Abs 3 kann daher ersatzlos entfallen.
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62.
Abs 2 idF der Nov 1996/62. Abs 3 betr die Überwachungspflicht entfiel durch diese Nov; die Überwachung der Bauausführung ist in § 34 geregelt (s auch EB). Die Möglichkeit zur Auftragserteilung (Instandsetzungsauftrag) sieht § 44 Abs 1 vor.
1) Die Erhaltungspflicht ist im 10. Abschnitt (Sicherheitsvorschriften) geregelt und bezieht sich auf bewilligungspflichtige bauliche Anlagen iS des § 6 K-BO 1996 und gem § 44 Abs 2 K-BO 1996 auch für Vorhaben nach § 7 K-BO 1996. § 43 K-BO 1996 bezieht sich auf bereits fertiggestellte Vorhaben (arg „hergestellt worden sind“). Auf nicht fertiggestellte Vorhaben findet § 37 K-BO 1996 (Ausführungspflicht) Anwendung.
Ein Verstoß nach § 43 K-BO 1996 hat einen Instandsetzungsauftrag nach § 44 K-BO 1996 zur Folge. Die Erhaltungspflicht hängt somit untrennbar mit der sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung, Baugebrechen beheben zu l...