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BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

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Dokumentvorschau
BauR Ktn | Kärntner Baurecht (5. Auflage)

Artikel II (LGBl Nr 47/2011)

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an diesen überwachungsbedürftigen Hebeanlagen und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.

(3) Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Hebeanlagenwärter im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom , ABl. Nr. L 363, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer...

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