BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 41a Türnummern
EB zur Nov 2012:
Enthalten Gebäude mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit, sind nunmehr Türnummern in der vorgegeben Weise zu vergeben und an den Eingangstüren zu kennzeichnen. Unter der Bedingung der guten Lesbarkeit und eindeutigen Zuordenbarkeit bleibt die jeweilige Ausführung (Schriftart, Farbe, auf der Tür, über der Tür etc.) dem Gebäudeeigentümer überlassen. Eine Unterteilung durch Anfügen eines Kleinbuchstabens kann zB bei einer Wohnungstrennung notwendig werden. Der Entfall einer Türnummer durch zB Wohnungszusammenlegungen schadet nicht, eine Neunummerierung ist nicht notwendig. Die Übergangsbestimmung in Art IV Abs. 7 sieht eine Ausnahme für abweichende Türnummerierungen bei bestehenden Gebäuden vor. Voraussetzung ist allerdings die eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnung und Geschäftsräumlichkeit. Widrigenfalls ist eine Türnummerierungen entsprechend Abs. 1 bis zum Ablauf des durchzuführen.
Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachgekommen, hat der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen. Hinzuweisen ist darauf, dass gemäß § 51 Abs. 1 den Organen der Behörde zur Einhaltung der Verpflichtung...