BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 41 Orientierungsnummern
EB zur Nov 1992:
Bei größeren Bauvorhaben erweist es sich als zweckmäßig, wenn dem Gemeinderat die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen des Systems der Nummerierung zwingend auch die Kennzeichnung von Stiegen vorzuschreiben.
EB zur Nov 2012:
Zu § 41 Abs 1:
Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Bürgermeister Orientierungsnummern mit Bescheid festzusetzen hat.
Zu § 41 Abs 2:
Im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Adressregisters gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes wird Zwecks Vereinheitlichung der Adressvergabe eine Regelung für die Behandlung von Baulücken aufgenommen.
Anmerkungen:
0) IdF der Nov 2012, LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde in der Überschrift das Wort „Numerierung“ in „Orientierungsnummern“ geändert. In Abs 1 wurde nach dem Wort „Orientierungsnummern“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt. Außerdem wurde Abs 2 neu gefasst.
1) S § 1 Abs 4 K-BO 1996, wonach die Vollziehung der Bestimmungen des 9. Abschnittes der K-BO 1996 – und damit auch des § 41 K-BO 1996 – in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.
2) Der Bürgermeister ist zur Festsetzung der Orientierungsnummer unter den genannten Voraussetzungen verpflichtet (arg „hat“).
3) Mit der Nov 2012 erfolgte die Klarstellung, dass d...