BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39 Meldepflicht
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 35 (nun § 39) Abs 1 erster Satz:
Die vorgesehene Einschränkung der Meldepflicht auf bewilligungspflichtige Vorhaben nach § 4 (nun § 6) lit a, b, d und e erscheint im Hinblick auf das Anliegen einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gerechtfertigt.
Zu § 35 (nun § 39) Abs 2 bis 4:
Im Interesse einer umfassenden Deregulierung des Bauverfahrens soll auf ein Benützungsbewilligungsverfahren zur Gänze verzichtet werden. Schon bisher sieht der Kärntner Baurechtsgesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren (§§ 36f der Kärntner Bauordnung 1992 idgF) vor und verlangt nur für „Gebäude, Freitreppen, Tribünen und ähnliche Anlagen“ eine besondere Benützungsbewilligung. Nunmehr soll im Zusammenhang mit der Einführung eines „Bauleiters“ (vgl. § 26a – nun § 30) und der Ausweitung des Inhaltes einer Bestätigung nach § 35 (nun § 39) Abs. 4 sowie der Verantwortlichkeit der das Vorhaben ausführenden Unternehmer (§ 26 – nun § 29 – Abs. 4) ein weiterer – wesentlicher – Schritt zur Verwaltungsvereinfachung gesetzt werden.
Das Deregulierungspotential im Benützungsbewilligungsverfahren kann jedoch nur genützt werden, wenn die Verantwortlichkeit der Unternehmer u...