BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 38 Aufräumung
EB zur Nov 1996 (VW):
Zu § 34 (nun § 38) Abs 1:
Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen ist ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 5 (nun 7) Abs 1 lit g. Um der Gefahr von „Dauerprovisorien“ – insbesondere im Zusammenhang mit Wohncontainern – vorzubeugen, wird in § 34 (nun 38) Abs 1 eine ausdrückliche Verpflichtung zur unverzüglichen Entfernung dieser Baustelleneinrichtungen nach Vollendung des Vorhabens normiert. § 48 Abs 1 Z 3 lit k (nun § 50 Abs 1 lit d Z 10) enthält die korrespondierende Strafbestimmung.
Anmerkungen:
0) IdF der Nov LGBl 1996/62 (WV).
Durch die Nov 1992 wurden im Abs 2 die Worte „dem Eigentümer“ durch die Worte „gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung“ ersetzt und Satz 2 angefügt.
Durch die Nov 1996 wurde dem Abs 1 ein Satz angefügt, im Abs 2 nach dem Wort Baubewilligung die Wortfolge „bei Vorhaben nach § 5 (nun § 7) gegenüber dem Grundeigentümer“ eingefügt und das Zitat „§ 31 Abs 5“ durch das Zitat „§ 31 (nun § 35) Abs 6“ ersetzt.
1) S Anm 4 zu § 37 K-BO 1996.
2) S Anm 4 zu § 13 K-BO 1996.
3) S 8 K-BO 1996 und das K-OBG.
4) Eine strafrechtliche Sanktion wurde hier nicht normiert (vgl § 50 K-BO 1996).
5) Strafbar nach .