BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 37 Ausführungspflicht
EB zur Nov 1996 (VW):
Zu § 37:
Es erfolgen lediglich systematische Anpassungen und Ergänzungen.
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62.
Durch die Nov 1992 wurden in Abs 1 die Worte „gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung“ eingefügt, in Abs 2 das Zitat angepasst, Abs 3 entfiel.
Durch die Nov 1996 (WV) wurde in Abs 1 nach dem Wort Baubewilligung die Wortfolge „bei Vorhaben nach § 5 (nun § 7) gegenüber dem Grundeigentümer“ eingefügt, in Abs 2 wurde das Zitat „§ 31 Abs 4 und 5“ durch das Zitat „§ 31 (nun § 35) Abs 5 und 6“ ersetzt.
1) Mit § 37 K-BO 1996 wurde keine Verpflichtung zur Ausführung eines bewilligten oder angezeigten Bauvorhabens getroffen. Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist (§ 21 K-BO 1996). § 37 K-BO 1996 will verhindern, dass begonnene Bauvorhaben als Torsos und Ruinen die in Abs 1 aufgezählten öffentlichen Interessen beeinträchtigen. Bezüglich der Abgrenzung zur Erhaltungspflicht s § 43 K-BO 1996, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 36 K-BO 1996 s dort.
2) Der Begriff „angemessene Frist“ ist hier eher großzügig auszulegen; diese insb unter Berücksichtigung der in Bauordnungen anderer Bundesländer angeordneten un...