BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 36 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
EB zur Nov 1992:
Auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage ist dem Eigentümer, der etwa ein Vorhaben ohne Baubewilligung vollendet hat, vorerst die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzudrohen. Nach dieser Androhung oder nach der Zustellung der Einstellungsverfügung nach dem derzeitigen § 28 (nun 32) Abs. 3 hat der Bauwerber die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung oder Änderung der Baubewilligung zu stellen. Daraufhin hat die Behörde ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Erst dann, wenn der Bauwerber von der Möglichkeit, um eine Baubewilligung anzusuchen, keinen Gebrauch macht, die Baubewilligung für nichtig erklärt wird uä, hat die Behörde die Möglichkeit, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen.
Dieses etwas komplizierte Verfahren soll – den Regelungen anderer Bundesländer folgend – vereinfacht werden, um so eine schnellere Realisierung des rechtmäßigen Zustandes zu ermöglichen. Die Neuregelung sieht folgendes vor:
Werden Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, hat die Behörde bescheidmäßig a...