BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 35 Einstellung
EB zur Nov 1992:
Zu § 24 Abs 2, nunmehr § 27 Abs 1; s Anm 4:
Durch diese Regelung soll die Landesregierung ausdrücklich ermächtigt werden, durch Verordnung die Verwendung von Baustoffen und Bauteilen zu untersagen, wenn sie den Anforderungen des § 22 (nun 26) nicht entsprechen. Diese Regelung wurde im Hinblick auf die in jüngster Zeit verstärkt geführten Diskussionen aufgenommen, die ein Eingreifen der Behörde ermöglichen sollen, wenn etwa gesundheitsgefährdende Baumaterialien (etwa Spritzasbest) verwendet worden sind.
EB zur Nov 2013:
Da nunmehr eine Baubewilligung nicht nur auf Grundlage eines Bescheides vorliegen kann, sondern auch auf Grundlage von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes, wird nicht mehr am Begriff des Bescheides angeknüpft, sondern Allgemeinen am Begriff der Baubewilligung. Selbstverständlich haben aber Erledigungen der Baubehörde auf Grundlage des AVG weiterhin zumeist als Bescheid zu erfolgen. Ausdrücklich normiert § 17 Abs. 1 letzter Satz, dass die Baubehörde Baubewilligungen durch schriftlichen Bescheid zu erteilen hat. Wird ausdrücklich auf den Baubewilligungsbescheid Bezug genommen (siehe zB § 25), so ist auch nur der Bescheid der Baube...