BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 34 Überwachung
EB zur Nov 1992:
Die Volksanwaltschaft hat angeregt, die Länder mögen, sofern dies nicht schon der Fall ist, ihre Bauordnungen dahingehend modifizieren, dass auch den Parteien des Baubewilligungsverfahrens das Recht auf die Einleitung baupolizeilicher Verfahren und die Parteistellung in diesen Verfahren eingeräumt wird. Derzeit kann eine Partei des Baubewilligungsverfahrens, wenn sie merkt, dass etwa Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung (etwa zu nahe an der Grundstücksgrenze) ausgeführt werden, dies der Behörde mitteilen. Sie hat jedoch keinerlei Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde auch tätig wird und die entsprechenden baupolizeilichen Verfahren (Baueinstellung, Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes) einleitet.
Eine derartige gleichartige Regelung findet sich bereits in der Salzburger Bauordnung sowie in einigen Bundesgesetzen.
Eine Parteistellung in baupolizeilichen Verfahren wird jedoch nur insoweit eingeräumt, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch die bescheidwidrige oder konsenslose Baumaßnahme bei der Behörde geltend gemacht wird.
Diese Regelung dient nun einerseits dem Schutz der Rechte der Nachbarn; sie wird es ander...