BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 32 Ausführungsplakette
Anmerkungen:
0) LGBl 1996/62 idF LGBl 2013/85.
Diese Bestimmungen wurden durch die Nov 1979 (als § 25a) neu aufgenommen, in Abs 2 wurde der letzte Satz durch die Nov 1992 eingefügt.
Durch die Nov 1996 wurde Abs 1 ein letzter Satz angefügt und in Abs 2 das Wort „Unternehmer“ durch das Wort „Bauleiter“ ersetzt und Zitate angepasst.
Durch die Nov LGBl 2013/85 wurde Abs 1 Satz 1 neu gefasst.
1) S 31 K-BO 1996.
2) Die Verletzung dieser Vorschrift ist nach § 50 Abs 1 lit d Z 1 K-BO 1996 strafbar.
3) S die Verordnung LGBl 1998/14, insb deren Anl 1. Der zur Meldung gem § 31 Abs 1 K-BO 1996 Verpflichtete wird in der genannten Anlage als „Bauherr“ bezeichnet; im Übrigen wird diese Person im Gesetz umschrieben mit derjenige, „in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird“. Zum Bauleiter s § 30 K-BO 1996.