BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 15 In-Kraft-Treten
EB zu § 11 des Entwurfs (§§ 14 und 15 des Gesetzes):
Nach Art. 13 Abs. 1 der SUP-RL haben die EU-Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem nachzukommen. Die Verpflichtung, eine Umweltprüfung während der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms durchzuführen, kommt für solche Pläne und Programme zum Tragen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem liegt; wenn jedoch der erste förmliche Vorbereitungsakt vor diesem Zeitpunkt liegt, gilt die Verpflichtung zur Umweltprüfung nur dann, wenn der Plan oder das Programm nicht binnen 24 Monaten nach diesem Zeitpunkt angenommen worden ist (Art. 13 Abs. 3 der SUP-RL). Dem Art. 2 der ÖffBet-RL ist durch Erlassung der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum nachzukommen (siehe Art. 6).
Das Datum des In-Kraft-Tretens … orientiert sich einheitlich an Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz der SUP-RL, zumal es … im Einzelfall auf den Inhalt bzw. die Auswirkungen eines Plans oder Programms ankommt, ob das Regime der SUP-RL oder bloß jenes der ÖffBet-RL bzw. der Aarhus-Konvention...