BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 Überwachung
EB zu § 9 des Entwurfs (§ 12 des Gesetzes):
Nach Art. 10 der SUP-RL sind die erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Bestehende Überwachungsmechanismen dürfen angewendet werden. Monitoring betrifft nicht die Planungs-, sondern erst die Implementierungsphase. Nähere Erfordernisse für das Verfahren des Monitoring sind EU-rechtlich nicht vorgegeben. „Überwachung“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit, „bei der die größenmäßige, zeitliche und räumliche Entwicklung wichtiger Parameter verfolgt wird“ („SEA Guidance“, S. 49 f.). Die Wahl der geeigneten Methode ist einzelfallbezogen vorzunehmen (siehe den „SEA Guidance“, S. 50: „Von den gewählten Methoden wird gefordert, verfügbar und für den jeweiligen Fall am besten geeignet zu sein, um zu erkennen, ob die in der Umweltprüfung angestellten Annahmen mit den Auswirkungen auf die Umwelt übereinstimmen, die bei der Durchführung des Plans oder Programms entstehen, und frühzeitige unvorhergesehene negative Auswirkungen der Durchfüh...