BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 31 Meldepflicht
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 27, nun § 31, Abs 1:
Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes erscheint die Beschränkung der Meldepflicht auf bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des § 4 (nun § 6) gerechtfertigt.
Anmerkungen:
0) LGBl 1996/62.
Abs 1 in der Fassung Nov 1981.
Durch die Nov 1996 wurde in Abs 1 die Wortfolge „des Vorhabens“ durch die Wortfolge „von Vorhaben nach § 4“ (nun § 6) ersetzt. Weiters wurde Abs 3 neu gefasst. S EB.
1) Durch § 20 K-BO 1996 ist nunmehr klargestellt, dass vor Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen werden darf. Baubeginn ist jede Maßnahme, die der Verwirklichung des bewilligten oder angezeigten Vorhabens dient, also etwa Erdarbeiten zur Aushebung der Baugrube (s Anm u Jud zu § 20 K-BO 1996).
2) Die Verletzung dieser Vorschrift ist nach § 50 Abs 1 lit d Z 1 K-BO 1996 strafbar. Auch ohne Erstattung der Meldung ist die Baubehörde von Amts wegen verpflichtet, die Ausführung des Bauvorhabens zu überwachen (§ 34 K-BO 1996). Eine Baueinstellung deshalb, weil der Beginn des Bauvorhabens nicht gemeldet wurde, obwohl sonst das Vorhaben dem Gesetz entspricht, wäre unzulässig (s , zur Stmk BO).
3) Das ist nach der baurechtlichen Terminologie der Bauherr. Krzizek, System, Begri...