BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 9 Grenzüberschreitende Konsultationen
EB zu § 6 des Entwurfs (§ 9 des Gesetzes):
Art. 7 der SUP-RL sieht grenzüberschreitende Konsultationen für den Fall vor, dass die Durchführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaates haben wird. Die EU-rechtlichen Vorgaben folgen insoweit den Grundsätzen des (von Österreich unter Erfüllungsvorbehalt ratifizierten) Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen [Espoo-Konvention], BGBl. III Nr. 201/1997. Art. 2 Abs. 7 letzter Satz der Espoo-Konvention bestimmt: „To the extent appropriate, the Parties shall endeavour to apply the principles of environmental impact assessment to policies, plans and programmes.“ In diesem Sinn finden sich im Kiew-Protokoll über die Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung aus 2003 entsprechende Regelungen.
In der Praxis wird die Notwendigkeit, grenzüberschreitende Konsultationen durchzuführen, eher den Ausnahmefall denn den Regelfall bilden. Insbesondere dann, wenn „Natura-2000“-Gebiete im Ausland betroffen sind, oder langfristige negative Auswirkungen auf die Umwelt im Ausland zu erwarten sind, wird d...